Richter Gericht Gerichtsbarkeit

Klaus Rennert
Richter Gericht Gerichtsbarkeit
Wie Justiz funktioniert

C.H. Beck Verlag Verlag, München 2026, 531 S., 49.- €

 

Demokratieprinzip

Die im Dezember 2025 von Thomas Petersen (Allensbach) in der FAZ veröffentlichte Umfrage zum Vertrauen der Bevölkerung in die juristischen Institutionen der Bundesrepublik setzt nicht den allgemeinen Vertrauensverlust in die Institutionen fort, wohl aber sind die Einbußen signifikant. Das Bundesverfassungsgericht als höchste Rechtsprechungsinstanz liegt in der Bewertung vorn, gleichwohl nimmt das Ansehen von 81% (2012) auf 63% ab. Man kann diesen Wert als stabilen Sockel für das Gericht werten, die Tendenz passt jedoch zum allgemeinen Vertrauensverlust. Zudem ist das Interesse an den Entscheidungen aus Karlsruhe nur gering (23%). Noch kritischer scheint jedoch die Selbsteinschätzung der befragten Bürger, die auf die Frage, ob sie selbst bessere Entscheidungen als ein Richter (oder auch Politiker) treffen könnten, zu 48% mit Ja beantworteten. – Politische Bildung wäre hier eine gute Nachhilfe.

Das von Klaus Rennert, einem langjährigen Gerichtspraktiker (u.a. am Bundesverwaltungsgericht), vorgelegte Kompendium richtet sich an ein interessiertes Fachpublikum, ist jedoch im besten Sinne Bildungslektüre für den – das Wort ist etwas aus der Mode gekommen – Bildungsbürger. Das sehr ausführliche Inhaltsverzeichnis vermittelt nicht nur einen präzisen Gang durch die einzelnen Rechtsgebiete, sondern ermöglicht es zielgenau Passagen aufzufinden. Dabei ist vorn Vorteil, dass einzelne Abschnitte in sich abgeschlossen sind, sie können also mit Gewinn unabhängig von den anderen Teilen des Buches gelesen werden. Gleichwohl ergibt sich für den interessierten Leser ein systematischer Zusammenhang über den Aufbau des Themas. Wir erfahren die Grundlagen der Gerichtsbarkeit, den Gerichtsaufbau, den Instanzenzug, die Besetzung von Kammern oder den Einzelrichter, über die Qualifikationen, das Prozessgeschehen bis hin zur Fortentwicklung von Recht und Rechtsprechung. Das ist ein Kompendium von Gewicht, dem allerdings keine Schwere im sprachlichen Zugang korrespondiert. Dazu trägt auch bei, sich einem nur knappen Anmerkungsapparat gegenüberzusehen, zugleich aber ein Abkürzungs- sowie Stichwortverzeichnis zur Hand zu haben. Rennert fügt immer wieder Fallbeispiele ein, die die einzelnen Fachthemen miteinander verschränken und öffnet damit jenen Raum an Vielfältigkeit, dem wir im Gerichtswesen begegnen.

Die Justiz hat eine Scharnierfunktion im gesellschaftlichen Zusammenwirken. Sie ist darauf angelegt, einerseits streitbare Sachverhalte zu verhandeln und (ggf.) zu entscheiden, andererseits wirkt sie bis in die Politik und Gesetzgebung hinein, wenn es etwa um richterliche Rechtsfortbildung geht oder um die Bindungswirkung der anderen Obergerichte durch Urteile des Bundesverfassungsgericht, das konstitutionell Verfassungsorgan ist. Bindungswirkung entfaltet sich ebenso gegenüber dem Gesetzgeber, dem das Gericht konkrete Aufgaben vorgeben kann (etwa die Neugestaltung der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer). Zwar behält die Politik ihren breiten Gestaltungsspielraum, Vorgaben des Gerichts sind aber Rahmensetzungen.

Rechtspolitische Überlegungen finden sich auch innerhalb des Gerichtswesens: Sollten Sachverständige auf die Richterbank? Müssen Schöffen besonders geschult sein oder juristisches (Basis)Wissen vorweisen? Wie ist das „Judiz“ des Bürgers einzuschätzen? Welche Rolle fällt dabei den Berufsrichtern zu? Wie erfolgt überhaupt die „Wahrheitsfindung“? Was ist eine Sachverhaltsermittlung? Was sind Beweismittel und wie werden sie erhoben? Welche Stellung nimmt der Sachverständige ein? Führt ein darauf beruhender Erkenntnisgewinn des Gerichts zur Urteilsfindung oder sind noch weitere Überlegungen für die Beweiswürdigung zu berücksichtigen? Je tiefer wir in die Materie einsteigen, desto mehr kommt es auf das präzise Zusammenspiel der einzelnen Ordnungen an: der Prozessordnungen, der einschlägigen Gesetzestexte, Nebengesetze, oder sonstiger Rechtsmaterie. Es wird also komplex. Im Referendarexamen sind kurze Texte besonders gefürchtet, weil sie ihre artifizielle Kunstfertigkeit unter dem Mantel einer scheinbar simplen Lösungsskizze verbergen.

Ein besonders interessantes (und durchaus umstrittenes) Feld bildet die „richterliche Rechtsfortbildung“. Rennert schildert den Fall der Pränataldiagnostik. Der BGH veröffentlichte dazu die Stellungnahme: „Mit seinem Urteil vom 6. Juli 2010 5 StR 386/09 (PDF) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die PID zur Entdeckung schwerer genetischer Schäden des künstlich erzeugten Embryos nach geltendem Recht unter bestimmten Voraussetzungen straffrei ist. Dabei hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass es widersprüchlich wäre, einerseits die belastenden Schwangerschaftsabbrüche nach § 218a Abs. 2 StGB straffrei zu lassen und andererseits die PID, die auf einem weitaus weniger belastenden Weg dasselbe Ziel verfolgt, bei Strafe zu untersagen. Damit steht zwar fest, dass die PID in der vom BGH zu entscheidenden Konstellation nach geltendem Recht nicht strafbar ist. Eine eindeutige gesetzgeberische Grundentscheidung, ob und inwieweit die PID in Deutschland Anwendung finden soll, steht jedoch aus.“[1] Ein Feld, das der BGH dem Gesetzgeber zu regeln aufgab. Noch präziser wird die Bindung durch das Bundesverfassungsgericht: „Dessen Auslegung des Grundgesetzes bindet alle Behörden und Gerichte (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) und deshalb auch mittelbar jedermann sonst. Sie geht damit über den entschiedenen Anlassfall hinaus und wirkt ‚erga omnes‘. Manche Entscheidungen des Gerichts genießen sogar ausdrücklich ‚Gesetzeskraft‘ (§ 31 Abs. 2 BVerfGG) (…)“, so Rennert.

Der Leser erhält Einblick in das vielfältige Funktions- und Wirkprinzip der Rechtswege bis zu den Obergerichten. Das Institutionsgefüge „Gerichtswesen“ ist in seiner Strukturform vergleichbar den Formgebungen der einzelnen Rechtsmaterien (ZivilR, ÖffR, StrafR usw.). Hier wird nicht „einfach“ nach Fallrecht gearbeitet, sondern anhand von methodischen und strukturellen Merkmalen, die differenziert und aufeinander abgestimmt erst zu angewendetem Recht werden, um der „Gerechtigkeit“ in der Gesellschaft Rechnung zu tragen. Dazu liefert dieser Band eine exzellente Grundlage, die man immer wieder gerne zur Hand nimmt.

Ingo-Maria Langen, Februar 2026

[1] https://www.bundesgerichtshof.de/DE/Bibliothek/GesMat/WP17/P/PIDRegelung.html